Verwaltungsgerichtshof
27.04.1979
0171/77
Der Zurechnung zum Grundvermögen steht nicht entgegen, daß ein Grundstück in einem Siedlungsgebiet gelegen ist, das von reichen Leuten der Ruhe halber zur Errichtung ihrer Villen bevorzugt wird, weshalb ein Interesse am Weiterbestand dazwischen eingestreuter kleiner Landwirtschaften besteht.