Verwaltungsgerichtshof
27.04.1979
0171/77
Beim Ertragsbegriff des Bewertunggesetzes handelt es sich um eine Fiktion, weil es eben eines objektiven Bewertungsmaßstabes bedarf, um zu vermeiden, daß sich bei der Einheitsbewertung unterschiedlich hohe Werte je nach der Intensität der Bodenbewirtschaftung durch den jeweiligen Betriebsinhaber ergeben (Hinweis E 27.9.1977, 825/76, VwSlg 5163 F/1977).