Verwaltungsgerichtshof
27.04.1979
0171/77
GRS wie VwGH Erkenntnis 1969/05/22 0700/68 1
Für die Beurteilung der Frage, ob Grundbesitz als ein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist, auf den objektiven Charakter, dh auf die tatsächliche Nutzung des Grund und Bodens ankommt. Geringe Betriebsgröße, jahrelange Ertragtätigkeit und mangelnde Gewinnabsicht sind nicht entscheidend.
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E 22.5.1969, 0700/68 #1;