Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1979

Geschäftszahl

0171/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1969/05/22 0700/68 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob Grundbesitz als ein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist, auf den objektiven Charakter, dh auf die tatsächliche Nutzung des Grund und Bodens ankommt. Geringe Betriebsgröße, jahrelange Ertragtätigkeit und mangelnde Gewinnabsicht sind nicht entscheidend.

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E 22.5.1969, 0700/68 #1;