Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1979

Geschäftszahl

0171/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1970/09/10 0842/69 1

Stammrechtssatz

Für die Einreihung eines Betriebes als "Landwirtschaftliches Vermögen" (im weiteren Sinne) kommt es allein auf die Art der tatsächlichen Bodennutzung an; subjektive Erwägungen des Grundeigentümers, die ihn etwa zu einer bloß extensiven Nutzung bestimmen, scheiden bei der Einheitsbewertung aus (Hinweis E 22.5.1969, 700/68).

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E 10.9.1970, 0842/69 #1;