Verwaltungsgerichtshof
27.04.1979
0171/77
Für die Zurechnung zum Grundvermögen spricht es auch, wenn die Grundeigentümer selbst (oder ihre Rechtsvorgänger) Teilflächen des zu bewertenden Grundbesitzes als Bauland abverkauft haben, für die in der Folge eine Baubewilligung erteilt wurde (Hinweis: das RFH - U vom 19.9.1940, RStBl S 963 wurde zwar in der Beratung zitiert, im Erkenntnis aber nicht angeführt).