Unter dem Begriff "durch Alkohol beeinträchtigter Zustand" (§ 5 Abs 1 StVO) ist zu verstehen, daß sich der Fahrzeuglenker nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden darf, in der er ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag. Die Definition für den Rechtsbegriff "beeinträchtigter Zustand" ist in den erwähnten Tatbildmerkmalen des § 58 Abs 1 StVO und nicht im zweiten Satz des § 5 Abs 1 leg cit zu suchen. Aus dieser Auslegung ergibt sich, daß eine auf die Einwirkung durch Alkohol zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eine Übertretung des § 5 Abs 1 StVO darstellt, wogegen jede Fahruntüchtigkeit, die nicht durch Alkohol verursacht wurde, der Vorschrift des § 58 Abs 1 StVO zu unterstellen ist.Unter dem Begriff "durch Alkohol beeinträchtigter Zustand" (Paragraph 5, Absatz eins, StVO) ist zu verstehen, daß sich der Fahrzeuglenker nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden darf, in der er ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag. Die Definition für den Rechtsbegriff "beeinträchtigter Zustand" ist in den erwähnten Tatbildmerkmalen des Paragraph 58, Absatz eins, StVO und nicht im zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, leg cit zu suchen. Aus dieser Auslegung ergibt sich, daß eine auf die Einwirkung durch Alkohol zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO darstellt, wogegen jede Fahruntüchtigkeit, die nicht durch Alkohol verursacht wurde, der Vorschrift des Paragraph 58, Absatz eins, StVO zu unterstellen ist.