Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2287/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2287/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

Polizeirecht
L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1988/50 E 11. April 1951 VwSlg 2032 A/1951 RS 1

Stammrechtssatz

Die Strafbestimmung des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG umfaßt drei Tatbestände (Ordnungsstörung, Anstandsverletzung, Lärmerhebung), die gegebenenfalls jeder für sich nebeneinander zu bestrafen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X01

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1974002287_19751125X01

Rechtssatz für 2287/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2287/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

Polizeirecht
L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1330/64 E 8. Februar 1965 Vwslg 6581 A/1965 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Störung der Ordnung an öffentlichen Orten ist es erforderlich, daß durch das Verhalten ein Zustand hergestellt wird, der der Ordnung wie sie an öffentlichen Orten gefordert werden muß, widerspricht. (Hinweis auf E vom 8.10.1951, Zl. 2962/50, VwSlg. 2263 A/1950)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X02

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1974002287_19751125X02

Rechtssatz für 2287/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2287/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

Polizeirecht
L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall2 Anstandsverletzung
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1351/72 E 6. November 1973 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird der Tatbestand der Anstandsverletzung durch ein Verhalten erfüllt, des mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. (Hinweis auf E vom 12.3.1968, Zl. 1400/67)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X03

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1974002287_19751125X03

Rechtssatz für 2287/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2287/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

Polizeirecht
L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0444/72 E 25. September 1973 VwSlg 8469 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "störendem Lärm" sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und dgl unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, 3. Fall EGVG 1950 ist aber nicht schon die Erregung von störendem Lärm strafbar, sondern es muß noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal hinzukommen, daß nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Der Lärm ist dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß, dh es muß jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X04

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1974002287_19751125X04

Rechtssatz für 2287/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2287/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

Polizeirecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 litb
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0971/69 E 16. Juni 1970 VwSlg 7815 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einem ungestümen Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, durch welches die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechtes damit überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als ein aggressives Verhalten gedeutet werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X05

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1974002287_19751125X05

Rechtssatz für 2287/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2287/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

Polizeirecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0775/72 E 18. September 1973 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde verletzt bei der Verhängung einer primären Arreststrafe das Gesetz nicht, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit dem Hinweis auf die gleichartige Vorstrafen des Beschwerdeführers die Spezialprävention hinreichend begründet.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X06

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1974002287_19751125X06

Rechtssatz für 2287/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2287/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

Polizeirecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2237/71 E 25. Mai 1972 RS 2

Stammrechtssatz

Im Spruch ist die als erwiesen angenommene Tat (hier Verletzung des Gebotes, nach einem Verkehrsunfall an der Sachverhaltsdarstellung mitzuwirken) zu konkretisieren. Eine Umschreibung des Tatbildes in der Begründung allein widerspricht der zwingenden Norm des Paragraph 44, a Litera a, VStG. (Hinweis auf E vom 22.3.1949, VwSlg. 84 F/1949, vom 22.11.66, Zl. 0392/66 und vom 22.12.1969, Zl. 0516/69)

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X07

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1974002287_19751125X07

Rechtssatz für 2287/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2287/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

Polizeirecht
L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall2 Anstandsverletzung
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0619/67 E 27. Juni 1967 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn durch ein Verhalten im Sinne des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 (2. und 3. Fall) sowohl der öffentliche Anstand verletzt als auch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wurde, hat die Behörde bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Inhaltes gem Paragraph 22, Absatz eins, VStG 1950 zwei getrennte Strafen zu verhängen. (Hinweis E 7.2.1967, 838/65, E 14.3.1967, 510/65 und E 11.4.1951, 1988/50 VwSlg 2032 A/1951).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X08

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1974002287_19751125X08

Rechtssatz für 2287/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2287/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

Polizeirecht
L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Rechtssatz

Mehrere Strafen sind auch dann zu verhängen, wenn der Täter für mehrere Tathandlungen einen einheitlichen Willensentschluß gehabt hat (Hinweis E 21.10.1959, 2316/58).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X09

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1974002287_19751125X09

Rechtssatz für 2287/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2287/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

Polizeirecht
L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2962/50 E 8. Oktober 1951 VwSlg 2263 A/1951 RS 2

Stammrechtssatz

Ärgernis liegt erst dann vor, wenn eine Handlung bei unbefangenen Menschen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen hervorzurufen geeignet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X10

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1974002287_19751125X10

Rechtssatz für 2287/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

2287/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

Polizeirecht
L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2962/50 E 8. Oktober 1951 VwSlg 2263 A/1951 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Übertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG ist ein Erfolgsdelikt; die Eignung des Verhaltens, Ärgernis zu erregen, ist vom Willen des Täters unabhängig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X11

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1974002287_19751125X11

Rechtssatz für 2287/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

2287/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

Polizeirecht
L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0647/68 E 11. März 1969 RS 1

Stammrechtssatz

Die Ordnungsstörung (hier Flugzettelstreuen am Wiener Opernball) muss nicht zu Aufsehen, Zusammenlaufen von Menschen und ähnlichem führen, um strafbar zu sein. Sie muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass ein Zustand geschaffen wird, wie er geordneten Zuständen an öffentlichen Orten widerspricht (z.B.: Unter Begleitumständen die nach dem Urteil unbefangener Menschen als ungehörig oder provokant empfunden werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X12

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1974002287_19751125X12

Rechtssatz für 2287/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

2287/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

Polizeirecht
L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall2 Anstandsverletzung
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1447/74 E 14. Jänner 1975 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittliche Persönlichkeit bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X13

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1974002287_19751125X13

Rechtssatz für 2287/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

2287/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

Polizeirecht
L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1829/73 E 17. Dezember 1974 RS 2

Stammrechtssatz

Lärmerregung ist dann gegeben, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt oder geführt hat, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß, wobei es zur Strafbarkeit genügt, daß die Lärmerregung (zB Schreien) nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, auch von Nichtbeteiligten als ungebührlich und störend empfunden zu werden. (Hinweis auf die E Slg 543/A (1948) und 2375/A (1951), hier: Anschreiben eines im Dienst befindlichen Sicherheitsorgans).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X14

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1974002287_19751125X14

Rechtssatz für 2287/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

2287/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

Polizeirecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44 lita
  1. VStG § 44 heute
  2. VStG § 44 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 44 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 44 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. VStG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. VStG § 44 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0005/73 E 20. Juni 1973 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen zur Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Strafbescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X15

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1974002287_19751125X15

Rechtssatz für 2287/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

16

Geschäftszahl

2287/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

Polizeirecht
L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall2 Anstandsverletzung
VStG §44a lita

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1202/65 E 7. Februar 1967 RS 2

Stammrechtssatz

Beschimpfungen können nicht schon grundsätzlich unter allen Umständen bereits als Verstoß gegen die Würde des Menschen und gegen die Pflichten der guten Sitten beurteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X16

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1974002287_19751125X16

Rechtssatz für 2287/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

17

Geschäftszahl

2287/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

Polizeirecht
L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall2 Anstandsverletzung
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1202/65 E 7. Februar 1967 RS 2

Stammrechtssatz

Beschimpfungen können nicht schon grundsätzlich unter allen Umständen bereits als Verstoß gegen die Würde des Menschen und gegen die Pflichten der guten Sitten beurteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X17

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1974002287_19751125X17

Rechtssatz für 2287/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

18

Geschäftszahl

2287/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

Polizeirecht
L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall2 Anstandsverletzung
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Rechtssatz

Durch das Beschimpfen auf unflätige und obszöne Weise wird der öffentliche Anstand verletzt (Hinweis E 14.1.1975, 1447/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X18

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1974002287_19751125X18

Rechtssatz für 2287/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

19

Geschäftszahl

2287/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

Polizeirecht
L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall2 Anstandsverletzung
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Rechtssatz

Raufen in der Öffentlichkeit verletzt den öffentlichen Anstand und ist geeignet, Ärgernis zu erregen (Hinweis E 14.1.1975, 1447/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X19

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1974002287_19751125X19

Rechtssatz für 2287/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

20

Geschäftszahl

2287/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

Polizeirecht
L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Rechtssatz

Nicht jede Beschimpfung auf einem Wachzimmer ist schon die Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X20

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1974002287_19751125X20

Rechtssatz für 2287/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

21

Geschäftszahl

2287/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

Polizeirecht
L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0853/49 E 14. Dezember 1951 VwSlg 2375 A/1951 RS 2

Stammrechtssatz

Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X21

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1974002287_19751125X21

Rechtssatz für 2287/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

22

Geschäftszahl

2287/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

Polizeirecht
L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0156/69 E 12. Mai 1971 RS 2

Stammrechtssatz

Ausführungen zur Frage, in welcher Weise einer Verfolgungshandlung (hier: Strafverfügung) zu entnehmen sein muß, welche Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde. (Im vorliegenden Fall war bei Erlassung einer Strafverfügung in einem bestimmten Verhalten eine Übertretung des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, dritter Fall EGVG erblickt worden. Die Strafverfügung konnte nicht als Verfolgungshandlung im Hinblick auf die Unterstellung des gleichen Verhaltens unter Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG angesehen werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X22

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1974002287_19751125X22

Rechtssatz für 2287/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

23

Geschäftszahl

2287/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

Polizeirecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 litb
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3036/52 E 2. Dezember 1953 RS 1

Stammrechtssatz

Das "ungestüme" Verhalten ist ein Tatbestandsmerkmal der strafbaren Handlung, wobei es Aufgabe der amtshandelnden Behörde ist, festzuhalten, durch welche Handlungen dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Daher hat schon der Spruch die Tatsachen zu enthalten, die die Qualifikation als "ungestüm" rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X23

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1974002287_19751125X23

Entscheidungstext 2287/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2287/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

Polizeirecht

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung
EGVG Art8 Abs1 lita Fall2 Anstandsverletzung
EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung
EGVG Art8 Abs1 litb
VStG §19
VStG §44 lita
VStG §44a lita
VStG §44a Z1
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008
  1. VStG § 44 heute
  2. VStG § 44 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 44 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 44 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. VStG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. VStG § 44 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Jurasek, Dr. Draxler und Großmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Dr. Schwärzler, über die Beschwerde der UR in römisch fünf, vertreten durch Dr. Jürgen Hadler, Rechtsanwalt in Voitsberg, Hauptplatz 57, gegen den Bescheid der durch die Finanzprokuratur Wien römisch eins, Rosenbursenstraße 1, vertretenen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 24. Oktober 1974, Zl. Pst 118/2-1974, betreffend Übertretungen des Artikel römisch acht, Absatz eins, EGVG 1950, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird bezüglich der Punkte 4) und 5) (Übertretungen des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, dritter Fall und Litera b, EGVG 1950) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, bezüglich der anderen Punkte wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, der von der Bundespolizeidirektion Graz gemäß Paragraph 29, a VStG 1950 die Durchführung der Strafverfahren übertragen wurde, erkannte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 20. Juni 1974 schuldig, sie habe am 9. April 1971 um 01.00 Uhr in der Griesgasse in Graz mit einer Frau gerauft, wodurch 1) der öffentliche Anstand gröblichst verletzt worden sei und 2) durch dieses Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet sei und auch tatsächlich solches erregt habe, die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sei; 3) habe sie in der Folge die Polizeibeamten im Funkstreifenwachzimmer auf unflätige und obszöne Weise beschimpft, wodurch der öffentliche Anstand gröblichst verletzt und

4) ungebührlicherweise störender Lärm erregt worden sei, 5) habe sie sich gegenüber den Polizeibeamten, ungeachtet vorausgegangener Abmahnungen, ungestüm benommen bzw. auf ungestüme Weise geweigert, den Anordnungen der Beamten Folge zu leisten. Die Beschwerdeführerin habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach

1) Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall, 2) Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, erster Fall, 3) Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall, 4) Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, dritter Fall, 5) Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG 1950 begangen. Gemäß Artikel römisch acht, Absatz eins, Schlußsatz EGVG 1950 wurden gegen die Beschwerdeführerin zu 1) bis

5) Arreststrafen von je einer Woche, zusammen fünf Wochen, verhängt. Da die Beschwerdeführerin der Vorladung gegen Rückschein keine Folge geleistet habe, sei das Verfahren, wie angedroht, ohne ihre Anhörung durchgeführt worden. Bei der Strafbemessung seien als erschwerend das unbelehrbare Verhalten der Beschwerdeführerin sowie die einschlägige Vorstrafe, als mildernd die Einkommensverhältnisse angenommen worden.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie zugab, am 9. April 1974 in einen Raufhandel verwickelt gewesen zu sein und gegen eingreifende Polizeibeamte "Stellung genommen" zu haben. Es gehe aber nicht an, eine einzelne geschlossene und vom gleichen Vorsatz getragene Handlungsweise in ihre Einzelteile und Einzelphasen zu zerlegen, "um sodann auf Grund der einzelnen Teile dieser strafbaren Handlungen einzelne Tatbestände herauszukonstruieren und für diese einzelnen Tatbestände Strafen zu verhängen". Die Beschwerdeführerin habe sich gegen die Polizeiintervention gewehrt, weil sie der Meinung gewesen sei, daß sich diese Polizeiintervention nur gegen sie, nicht auch gegen ihre Widersacherin gerichtet habe; es sei daher der ganze Vorfall als eine Einheit zu betrachten. Die Behörde habe es offensichtlich unterlassen, den genauen Hergang bzw. den Anlaß der Auseinandersetzung zu untersuchen. Die Beschwerdeführerin sei an der Auseinandersetzung nicht schuld, sie könne daher nicht den öffentlichen Anstand verletzt und nicht die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört haben. Die Beschwerdeführerin sei unbescholten, ihre Handlungsweise sei keineswegs derart gewesen, daß man gegen sie eine derart hohe und strenge Strafe, wie eine unbedingte Arreststrafe, verhängen müsse. Falls die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Verwaltungsübertretung begangen habe, hätte über sie eine angemessene Geldstrafe verhängt werden können.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 11. April 1951, Slg. N.F. Nr. 2032/A) verwiesen, wonach die Strafbestimmung des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG drei voneinander unabhängige Tatbilder zum Inhalt habe, und gegebenenfalls jeder Tatbestand neben dem anderen zu bestrafen sei. Zu den einzelner Punkten des Schuldspruches der Behörde erster Instanz wurde ausgeführt: 1) Die Beschwerdeführerin habe sich bei der tätlichen und örtlichen Auseinandersetzung mit einer anderen Frauensperson durch das geschilderte Verhalten auf eine Ebene begeben, die eines gesitteten Menschen in der Öffentlichkeit unwürdig sei; 2) es sei unbestritten, daß das Verhalten der Beschwerdeführerin objektiv geeignet gewesen sei, Ärgernis zu erregen, und daß dadurch an einem öffentlichen Ort ein ordnungswidriger Zustand eingetreten sei; 3) die unflätige und obszöne Beschimpfung der Polizeibeamten im Funkstreifenwachzimmer sei ebenfalls als öffentliche Anstandsverletzung zu qualifizieren gewesen, sie sei der zu Punkt 1) angeführten öffentlichen Anstandsverletzung nachgefolgt und außerdem an einem anderen öffentlichen Ort gewesen, 4) der störende Lärm sei durch die gellenden lauten Schreie der Beschwerdeführerin im Zuge der Amtshandlung ungebührlicherweise erregt worden; 5) der strafbare Tatbestand des ungestümen Benehmens und der ungestümen Weigerung sei durch die Anzeige bzw. dienstliche Wahrnehmung der Polizeibeamten erwiesen. In Anbetracht der Schwere des Exzesses und der besonders groben Gesetzesverletzungen sei die verhängte Arreststrafe in der Dauer von insgesamt fünf Wochen gesetzlich gerechtfertigt. Eine ausnahmsweise Milderung der verhängten Strafen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 4, VStG 1950 könne infolge Fehlens besonders berücksichtigungswürdiger Umstände nicht in Erwägung gezogen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. In ihr wird ausgeführt, weder der erstinstanzliche Bescheid noch der angefochtene Bescheid würden feststellen, welcher Sachverhalt als erwiesen angenommen und den einzelnen Verurteilungen zugrunde gelegt worden sei. Es könne eine geschlossene und vom gleichen Vorsatz getragene Handlungsweise eines Täters nicht in ihre einzelnen Teile und einzelnen Phasen zerlegt werden, um sodann auf Grund dieser einzelnen Teile und Phasen einzelne Tatbestände zu konstruieren. Im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 4, VStG 1950 hätte, da die Beschwerdeführerin bis zur Tat unbescholten gewesen und auch nicht wegen Artikel römisch acht, EGVG 1950 straffällig geworden sei, eine Geldstrafe verhängt werden müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer 1) durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört oder 2) den öffentlichen Anstand verletzt oder

3) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Die Tatbestände nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 schließen einander nicht aus, vielmehr umfaßt die Strafbestimmung des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 drei Tatbestände. Hat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG 1950 die Strafen nebeneinander zu verhängen. Es werden daher, hat jemand auch nur durch eine Tat gegen mehrere der in Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 genannten Strafdrohungen verstoßen, auch mehrere Strafen zu verhängen sein (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 1932, Zl. 897/31, bei Mannlicher Das Verwaltungsverfahren, 7. Auflage, Seite 760, römisch acht, 2, b, vom 11. April 1951, Zl. 1988/50, Slg. N.F. Nr. 2032/A, vom 20. Mai 1964, Zl. 1035/63, vom 7. Februar 1967, Zl. 838/65, vom 12. März 1968, Zl. 1400/67, Slg. N.F. Nr. 7308/A, und vom 20. Februar 1973, Zl. 2219/71), und zwar auch dann, wenn den Täter für mehrere Tathandlungen einen einheitlichen Willensertschluß gehabt hat (siehe z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1959, Zl. 2316/58, bei Mannlicher a.a.O., Seite 997, 22, 2, h).

Die Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Übertretungen aller drei Tatbilder des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a und des Tatbildes des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG 1950 in insgesamt fünf Fällen schuldig erkannt. Für die Verwirklichung des Tatbildes der Störung der Ordnung an öffentlichen Orten im Sinne der Bestimmungen des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, erster Fall EGVG 1950 ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, daß durch das Verhalten ein Zustand herbeigeführt wird, der der Ordnung, wie er an öffentlichen Orten gefordert werden muß, widerspricht; Ärgernis liegt erst dann vor, wenn eine Ordnungsstörung bei unbefangenen Menschen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen hervorzurufen geeignet ist. Die Eignung der Verhaltens, Ärgernis zu erregen, ist vom Willen des Täters unabhängig; zu Aufsehen oder einem Zusammenlaufen von Menschen und dergleichen muß es nicht führen (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1951, Zl. 2962/50, Slg. N.F. Nr. 2263/A; vom 8. Februar 1965, Zl. 1330/64, Slg. N.F. Nr. 6581/A, vom 11. März 1969, Zl. 648/68, Slg. N.F. Nr. 7527/A, vom 2. April 1974, Zl. 991/73, vom 21. Mai 1974, Zl. 1762-1764/73, und vom 17. Dezember 1974, Zl. 1829/73).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wird der Tatbestand des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall EGVG 1950 (Anstandsverletzung) durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittliche Person bei jedem Heraustreten aus dem eigenen Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 19681 Zl. 1400/67, Slg. N.F. Nr. 7308/A, vom 6. November 1973, Zl. 1351/72, und vom 14. Jänner 1975, Zl. 1447/74).

Das ungebührliche Erregen störenden Lärms im Sinne der Bestimmungen des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, dritter Fall EGVG 1950 ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß, das heißt, es muß jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann, wobei zur Strafbarkeit genügt, daß die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nichtbeteiligten Personen als ungebührend und störend empfunden zu werden (siehe z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1948, Zl. 1192/47, Slg. N.F. Nr. 543/A, vom 14. Dezember 1951, Zl. 853/49, Slg. N.F. Nr. 2375/A, vom 25. September 1973, Zl. 444/72, Slg. N.F. Nr. 8469/A, vom 17. Dezember 1974, Zl. 1829/73, und vom 18. Februar 1975, Zl. 468/74).

Gemäß Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG 1950 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem obrigkeitlichen Organ, während es in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes oder Dienstes begriffen ist, ungestüm benimmt oder auf ungestüme Weise weigert, einer Anordnung Folge zu leisten. Unter einem ungestümten Benehmen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als ein aggressives Verhalten gedeutet werden muß (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1932, Zl. A 315/30, Slg. Nr. 17.192 A, vom 14. September 1966, Zl. 1027/66, Slg. N.F. Nr. 6978/A, vom 16. Juni 1970, Zl. 971/69, Slg. N.F. Nr. 7815/A, und vom 2. April 1974, Zl. 991/73).

Der Spruch eines Verwaltungsstraferkenntnisses hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, gemäß Paragraph 44, a VStG 1950 unter anderem zu enthalten: a) die als erwiesen angenommene Tat; b) die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

c) die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung. Es müssen im Spruch eines Straferkenntnisses alle jene Tatmerkmale enthalten sein, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1965, Zl. 2113/64, Slg. N.F. Nr. 6769/A, vom 25. Mai 1972, Zl. 2237/71, vom 6. November 1973, Zl. 1351/72, und vom 20. Juni 1973, Zl. 5/73). Die Umschreibung der im Spruch eines Straferkenntnisses als erwiesen angenommenen Tat kann hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltselemente (z.B. Ort und Zeit der Begehung) nicht durch die Begründung des Berufungsbescheides ersetzt werden (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 1958, Zl. 2780, 2781/55, Slg. N.F. Nr. 4549/A, vom 17. Dezember 1963, Zl. 1625/62, Slg. N.F. Nr. 6185/A, und vom 18. September 1973, Zl. 269, 271/72).

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 20. Juni 1974, der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unverändert übernommen wurde, lautet: "Die Beschuldigte ... hat am 9. 4. 1974 um 01.00 Uhr in der Griesgasse in Graz mit einer Frau gerauft, wodurch 1) der öffentliche Anstand gröblichst verletzt wurde und 2) durch dieses Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist und auch tatsächlich solches erregt hat, wurde die Ordnung an einem öffentlichen Orte gestört und 3) hat sie in der Folge die Polizeibeamten im Funkstreifenwachzimmer auf unflätige und obszöne Weise beschimpft, wodurch der öffentliche Anstand gröblichst verletzt und 4) ungebührlicherweise störender Lärm erregt wurde und 5) hat sie sich gegenüber den Polizeibeamten, ungeachtet vorausgegangener Abmahnungen ungestüm benommen bzw. sich auf ungestüme Weise geweigert, den Anordnungen der Beamten Folge zu leisten." In den Punkten 1) und 3) des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, den

öffentlichen Anstand verletzt zu haben. Der Vorwurf, den

öffentlichen Anstand verletzt zu haben, bedarf neben einer Darstellung des maßgebenden Verhaltens einer Würdigung dahingehend, ob die Grenzen der von jedermann in der Öffentlichkeit zu beobachtenden Pflichten der guten Sitten überschritten worden seien. Eine Beschimpfung bedeutet nicht schon grundsätzlich und in jedem Fall eine dem Anstandsgebot zuwiderlaufende Verletzung der Menschenwürde und der guten Sitten (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 1967, Zl. 1202/65, vom 16. Februar 1971, Zl. 1695/70, und vom 6. November 1973, Zl. 1351/72). Die belangte Behörde hat ihren Verpflichtungen zur Konkretisierung der Tat in beiden Fällen entsprochen; im ersten Fall erblickt die Anstandsverletzung in dem Raufen in der Öffentlichkeit in Graz, in der Griesgasse; zu Punkt 3) führt sie diesbezüglich an, die Beschwerdeführerin habe die Polizeibeamten auf unflätige und obszöne Weise beschimpft. Sowohl durch das Beschimpfen auf unflätige und obszöne Weise als auch durch das Raufen in der Öffentlichkeit wird der öffentliche Anstand verletzt (siehe z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1975, Zl. 1447/74). Ein Raufen in der Öffentlichkeit ist auch geeignet, Ärgernis zu erregen; es erscheint daher auch der Punkt 2) des Straferkenntnisses genügend konkretisiert.

Nicht jede Beschimpfung auf einem Wachzimmer ist schon die Erregung von ungebührlicherweise störendem Lärm. Vielmehr ist zur Erfüllung des Tatbestandes des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, dritter Fall EGVG 1950, wie bereits ausgeführt, erforderlich, daß hiedurch ein solcher Lärm erregt wird, der nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, als ungebühren und störend empfunden zu werden. Wieso durch die Beschimpfung auch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wurde, ist im Spruch des Straferkenntnisses nicht gesagt; erst in der Begründung wird auf Seite 2 unter Punkt 4) ausgeführt, der ungebührliche störende Lärm sei durch die gellenden lautenden Schreie der Beschwerdeführerin - also nicht durch die Beschimpfungen - im Zuge der Amtshandlung erregt worden. Durch die Begründung kann aber, wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, die Umschreibung der im Spruch des Straferkenntnisses als erwiesen angenommenen Tat nicht ersetzt werden. Dieser Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen.

Das ungestüme Verhalten, dessen die Beschwerdeführerin im Punkt 5) des angefochtenen Bescheides schuldig erkannt worden ist, ist ein Tatbestandsmerkmal der strafbaren Handlung, es hat daher schon der Spruch den Sachverhalt zu enthalten, der die Qualifikation als "ungestüm" rechtfertigt (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1953, Zl. 3036/52, und vom 14. September 1966, Zl. 1027/66, Slg. N.F. Nr. 6987/A). Punkt 5) des Spruches des angefochtenen Bescheides beschränkt sich jedoch nur darauf auszusprechen, daß sich die Beschwerdeführerin gegenüber den Polizeibeamten ungeachtet vorausgegangener Abmahnung ungestüm benommen bzw. sich auf ungestüme Weise geweigert hat, deren Anordnungen Folge zu leisten. Auch dieser Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides entspricht daher nicht den gesetzlichen Erfordernissen.

Die Verhängung der primären Arreststrafe begründet die belangte Behörde mit der Schwere des Exzesses und den besonders groben Gesetzesverletzungen. Der Bescheid der ersten Instanz verweist auch noch auf die einschlägige Vorstrafe der Beschwerdeführerin. Tatsächlich wurde die Beschwerdeführerin, wie aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, von der Behörde erster Instanz mit Straferkenntnis vom 23. Oktober 1973, Zl. 18 Ri 33/1- 1973, wegen Übertretung des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, dritter Fall EGVG 1950 mit einer Geldstrafe von S 400,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) bestraft. Die Behauptungen in der Berufung und in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei unbescholten, sind daher unrichtig, vielmehr ist die Beschwerdeführerin einschlägig vorbestraft. Im Hinblick auf diese Vorstrafe und das Verhalten der Beschwerdeführerin am 9. April 1974 sowie unter Bedachtnahme darauf, daß die belangte Behörde von dem höchstzulässigen Strafausmaß - gemäß Artikel römisch acht, Absatz eins, Schlußsatz EGVG 1950 S 1.000,-

- oder Arrest bis zu zwei Wochen - jeweils nur zur Hälfte Gebrauch gemacht hat, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung gesetzwidrig vorgegangen wäre (siehe z.B. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1973, Zl. 775/72, und vom 14. Jänner 1975, Zl. 1447/74).

Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich seiner Punkte 4) (Lärmerregung) und 5) (ungestümes Benehmen) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, bezüglich der anderen Punkte war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Wien, am 25. November 1975

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X00

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWT_1974002287_19751125X00