Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Geschäftszahl

2287/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0156/69 E 12. Mai 1971 RS 2

Stammrechtssatz

Ausführungen zur Frage, in welcher Weise einer Verfolgungshandlung (hier: Strafverfügung) zu entnehmen sein muß, welche Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde. (Im vorliegenden Fall war bei Erlassung einer Strafverfügung in einem bestimmten Verhalten eine Übertretung des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, dritter Fall EGVG erblickt worden. Die Strafverfügung konnte nicht als Verfolgungshandlung im Hinblick auf die Unterstellung des gleichen Verhaltens unter Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG angesehen werden.)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X22