Verwaltungsgerichtshof
25.11.1975
2287/74
Mehrere Strafen sind auch dann zu verhängen, wenn der Täter für mehrere Tathandlungen einen einheitlichen Willensentschluß gehabt hat (Hinweis E 21.10.1959, 2316/58).
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X09