Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1914/74
Entscheidungsdatum
03.06.1976
Index
32/06 Verkehrsteuern
Norm
GrEStG 1955 §1 Abs2;
Rechtssatz
Ein grunderwerbsteuerpflichtiger Tatbestand nach § 1 Abs 2 GrEStG 1955 liegt nur vor, wenn der Abgabepflichtige das betreffende Grundstück auf eigene Rechnung verwerten kann. Diese Frage hat die Behörde durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu klären.Ein grunderwerbsteuerpflichtiger Tatbestand nach Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1955 liegt nur vor, wenn der Abgabepflichtige das betreffende Grundstück auf eigene Rechnung verwerten kann. Diese Frage hat die Behörde durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu klären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1974001914.X01
Im RIS seit
03.06.1976
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013
Dokumentnummer
JWR_1974001914_19760603X01