Verwaltungsgerichtshof
03.06.1976
1914/74
Ein grunderwerbsteuerpflichtiger Tatbestand nach Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1955 liegt nur vor, wenn der Abgabepflichtige das betreffende Grundstück auf eigene Rechnung verwerten kann. Diese Frage hat die Behörde durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu klären.