Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1033/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1033/73

Entscheidungsdatum

15.05.1974

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GewO 1859 §25;
GewO 1973 §77 Abs2 impl;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0434/58 E 7. Juli 1959 VwSlg 5018 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Ob der Betrieb eines Gewerbes mittels einer bestimmten Betriebsanlage geeignet ist, die Nachbarschaft durch ungewöhnliches Geräusch zu gefährden oder zu belästigen und ob durch entsprechende Vorkehrungen solche Gefährdungen beseitigt bzw Belästigungen auf ein für die Nachbarschaft zumutbares Maß herabgemindert werden können, ist im Zuge des gewerbebehördlichen Verfahrens festzustellen. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus, gemessen vom Standpunkt eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Überempfindlichkeit, auszuüben vermögen.

Schlagworte

Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001033.X01

Im RIS seit

16.12.2002

Dokumentnummer

JWR_1973001033_19740515X01

Rechtssatz für 1033/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1033/73

Entscheidungsdatum

15.05.1974

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §25;
GewO 1973 §79 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1957/58 E 21. Dezember 1960 VwSlg 5452 A/1960 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Berufung auf die in der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage enthaltene Vorbehaltsklausel dürfen nur solche Auflagen vorgeschrieben werden, die den Schutz der Nachbarschaft vor den im Paragraph 25, GewO. genannten Immissionen bezwecken. Auch solche Auflagen dürfen nicht Maßnahmen enthalten, die in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht die weitere Gewerbeausübung unmöglich machen oder wesentliche beeinträchtigen. (Hinweis E 21.12.1959, Zl. 804/57, VwSlg 5154 A/1959)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001033.X02

Im RIS seit

16.12.2002

Dokumentnummer

JWR_1973001033_19740515X02