In den Angelegenheiten des Art VIII Abs 1 EGVG 1950 ist in Wien die der Bundespolizeidirektion " im Instanzenzug sachlich übergeordnete Behörde" iSd § 51 Abs 1 VStG 1950 (ungeachtet der im § 15 Abs 3 des Behörden-Überleitungsgesetzes angeordneten Zusammenfassung der beiden Behördenstufen) die Sicherheitsdirektion für Wien und nicht die dem Bundesministerium für Inneres eingegliederte Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (vgl. hiezu auch das E d. VwGH v. 6.2.1950, Slg. 1232/A, und das E d. Verfassungsgerichtshofes vom 27.9.1971, Zl. B 160/71-9) zuständig.In den Angelegenheiten des Artikel römisch acht, Absatz eins, EGVG 1950 ist in Wien die der Bundespolizeidirektion " im Instanzenzug sachlich übergeordnete Behörde" iSd Paragraph 51, Absatz eins, VStG 1950 (ungeachtet der im Paragraph 15, Absatz 3, des Behörden-Überleitungsgesetzes angeordneten Zusammenfassung der beiden Behördenstufen) die Sicherheitsdirektion für Wien und nicht die dem Bundesministerium für Inneres eingegliederte Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit vergleiche hiezu auch das E d. VwGH v. 6.2.1950, Slg. 1232/A, und das E d. Verfassungsgerichtshofes vom 27.9.1971, Zl. B 160/71-9) zuständig.