Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1972

Geschäftszahl

1091/72

Rechtssatz

In den Angelegenheiten des Artikel römisch acht, Absatz eins, EGVG 1950 ist in Wien die der Bundespolizeidirektion " im Instanzenzug sachlich übergeordnete Behörde" iSd Paragraph 51, Absatz eins, VStG 1950 (ungeachtet der im Paragraph 15, Absatz 3, des Behörden-Überleitungsgesetzes angeordneten Zusammenfassung der beiden Behördenstufen) die Sicherheitsdirektion für Wien und nicht die dem Bundesministerium für Inneres eingegliederte Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit vergleiche hiezu auch das E d. VwGH v. 6.2.1950, Slg. 1232/A, und das E d. Verfassungsgerichtshofes vom 27.9.1971, Zl. B 160/71-9) zuständig.