Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1972

Geschäftszahl

1091/72

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage der Eignung des Ausdrucks "Randalieren" zur Eignung eines unter die Tatbestände des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, fallenden Verhaltens.