Wesentlich für die Beurteilung der Frage, ob die Sozialversicherungspflicht eines arbeitenden Menschen gegeben sei, ist lediglich, ob dieser seine Arbeitseignung einem anderen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt zur Verfügung stellt, wobei es ohne Belang ist, ob die Tätigkeit, in deren Rahmen die Arbeitseignung des Dienstnehmers Verwendung findet, im Einklang mit den gewerblichen Vorschriften ausgeübt wird.