Verwaltungsgerichtshof
08.09.1971
0549/71
GRS wie 1077/61 E 29. November 1961 RS 2
Dauernd bestellte, besonders ernannte staatsanwaltschaftliche Funktionäre sind, weil bei ihnen die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen, als Dienstnehmer versicherungspflichtig.