Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1971

Geschäftszahl

0549/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0632/57 E 25. April 1961 RS 2

Stammrechtssatz

Der Umstand, ob vom Dienstgeber Steuern oder Abgaben bezahlt worden sind oder nicht, ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Dienstnehmer der Versicherungspflicht unterliege oder nicht, ohne Bedeutung.