Es sind Fälle denkbar, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit in Frage gestellt werden kann, wenn Personen, ohne daß sie die in § 66 Abs 2 KFG 1957 demonstrativ angeführten die ihnen gleichzusetzenden Tatbestände verwirklicht hatten, durch ihr dauerndes und beharrliches rechtswidriges Verhalten zu erkennen gaben, daß auch zahlreiche Strafen sie nicht abzuhalten vermögen, immer wieder gegen die Rechtsordnung zu verstoßen. Jedenfalls wird sich die Behörde auch in diesen Fällen nur auf bestimmte erwiesene Tatsachen stützen dürfen und diese zu werten haben.Es sind Fälle denkbar, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit in Frage gestellt werden kann, wenn Personen, ohne daß sie die in Paragraph 66, Absatz 2, KFG 1957 demonstrativ angeführten die ihnen gleichzusetzenden Tatbestände verwirklicht hatten, durch ihr dauerndes und beharrliches rechtswidriges Verhalten zu erkennen gaben, daß auch zahlreiche Strafen sie nicht abzuhalten vermögen, immer wieder gegen die Rechtsordnung zu verstoßen. Jedenfalls wird sich die Behörde auch in diesen Fällen nur auf bestimmte erwiesene Tatsachen stützen dürfen und diese zu werten haben.