Verwaltungsgerichtshof
23.11.1970
0696/70
Die in Paragraph 66, Absatz 2, bezeichneten Tatbestände bieten einen Maßstab und Grenzen für jene im Betracht kommenden Fälle, die nicht als Beispiele in dieser Gesetzesstelle genannt sind (Hinweis auf E vom 30.6.1970, Zl. 1522/69).