Die Behörde ist nicht verpflichtet, in die Begründung der Strafbemessung die Vorstrafen des Bestraften einzeln aufzunehmen, da sie dem Bestraften bekannt sein müssen. (Hinweis auf E vom 3.4.1967, Zl. 1694/66)
Wird ein Beschuldigten-Ladungsbescheid noch innerhalb von 3 Monaten nach dem Tage der Tat von der Behörde zur Post gegeben, dann wird die Verfolgungsverjährung unterbrochen. (Hinweis auf E des VS vom 11.2.1952, Slg. Anh. Nr. 35/52)
Die Ausfertigung eines gemeinsamen Beschuldigten-Ladungsbescheides für verschiedene anhängige Verwaltungsstrafverfahren ist nicht rechtswidrig.
Der Führerschein verliert seine Geltung, wenn seinem Inhaber die Lenkerberechtigung unter Ausschließung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung bescheidmäßig entzogen wird.