Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1970

Geschäftszahl

0522/69

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, in die Begründung der Strafbemessung die Vorstrafen des Bestraften einzeln aufzunehmen, da sie dem Bestraften bekannt sein müssen. (Hinweis auf E vom 3.4.1967, Zl. 1694/66)