Verwaltungsgerichtshof
21.05.1970
0522/69
Die Behörde ist nicht verpflichtet, in die Begründung der Strafbemessung die Vorstrafen des Bestraften einzeln aufzunehmen, da sie dem Bestraften bekannt sein müssen. (Hinweis auf E vom 3.4.1967, Zl. 1694/66)