Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1970

Geschäftszahl

0522/69

Rechtssatz

Der Führerschein verliert seine Geltung, wenn seinem Inhaber die Lenkerberechtigung unter Ausschließung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung bescheidmäßig entzogen wird.