Unter dem Ausdruck "den im Versicherungsfall zu gewährenden Leistungen" im § 76 Abs 2 zweiter Satz ASVG sind die Leistungen an den betreffenden Weiterversicherten, nicht jedoch ein aus dem Leistungsaufwand für die bei der Krankenkasse Weiterversicherten errechneter Durchschnittsbetrag zu verstehen (Hinweis E 23.9.1953, 2674/51, VwSlg 3103 A/1953, E 6.3.1957, 0369/55, E 28.11.1962, 0955/62).Unter dem Ausdruck "den im Versicherungsfall zu gewährenden Leistungen" im Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz ASVG sind die Leistungen an den betreffenden Weiterversicherten, nicht jedoch ein aus dem Leistungsaufwand für die bei der Krankenkasse Weiterversicherten errechneter Durchschnittsbetrag zu verstehen (Hinweis E 23.9.1953, 2674/51, VwSlg 3103 A/1953, E 6.3.1957, 0369/55, E 28.11.1962, 0955/62).