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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

3. UNTERABSCHNITT
Beiträge zur freiwilligen Versicherung

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung

Paragraph 76,
  1. Absatz einsDie Beitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sich
    1. Ziffer eins
      für alle mit Ausnahme der in Ziffer 2, genannten Selbstversicherten auf 133,43 €;
    2. Ziffer 2
      für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 2, angehören, auf 18,61 €; an die Stelle dieser Beitragsgrundlage tritt jedoch die Beitragsgrundlage nach Ziffer eins,, wenn der Selbstversicherte
      1. Litera a
        ein Einkommen bezieht, das den im Paragraph 49, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Betrag übersteigt, oder
      2. Litera b
        vor dem gegenwärtigen Studium das Studium im Sinne des Paragraph 17, des Studienförderungsgesetzes 1992 gewechselt hat oder die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 ohne wichtige Gründe (Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 des Studienförderungsgesetzes 1992) um mehr als vier Semester überschritten hat oder
      3. Litera c
        vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne der Paragraphen 13 bis 15 des Studienförderungsgesetzes 1992 absolviert hat;
      Litera c, ist nicht anzuwenden für Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie sowie für Selbstversicherte, sofern sie während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Die Litera a und b sind auf Bezieher eines Studienabschluss-Stipendiums nach Paragraph 52 b, des Studienförderungsgesetzes 1992 nicht anzuwenden.
    An die Stelle der in den Ziffer eins und 2 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.
  2. Absatz 2Für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 2, sind die Beiträge unbeschadet des Absatz 3,
    1. Litera a
      auf Antrag des Versicherten,
    2. Litera b
      in den Fällen, in denen das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz enthält, auch auf Antrag des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,
    von einer niedrigeren als der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bzw. in den Fällen der Litera b, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint. Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die gegenüber einem Wohlfahrtsfonds auf Grund einer satzungsmäßigen oder vertraglichen Regelung ganz oder teilweise Anspruch auf Ersatz der Beiträge haben, gilt jedenfalls die nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommende Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage darf jedoch den Betrag nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht unterschreiten; in den Fällen der Litera b, muss sie überdies mindestens so hoch sein wie der zu leistende Unterhaltsbetrag. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
  3. Absatz 3Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 2, sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten, gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist
    1. Litera a
      während des Bestandes der Ehe anzunehmen, daß eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint,
    2. Litera b
      nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 vH des Dreißigfachen der Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, beträgt. Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist.
  4. Absatz 4Die Absatz 2 und 3 gelten nicht für die im Paragraph 16, Absatz 2, bezeichneten Personen, sofern ihre Beiträge von der Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 2, erster Halbsatz berechnet werden.
  5. Absatz 5Absatz 2, dritter Satz und Absatz 3, zweiter bis vierter Satz gelten nicht für Personen, deren Antrag auf Notstandshilfe wegen Anrechnung von Unterhalt nach Paragraph 36, Absatz 3, Litera a, AlVG bescheidmäßig abgewiesen worden ist, wenn und solange sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Darüber hinaus kann von der Anwendung der zitierten Bestimmungen abgesehen werden, wenn die antragstellende Person nach Scheidung ihrer Ehe auf Grund ihrer geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines besonderen sozialen Schutzes bedarf.
  6. Absatz 6Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40049379

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P76/NOR40049379

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