Überläßt eine Speditionsfirma in ständiger bewußter Übung einem Begleitscheinnehmer blanko unterschriebene Warenerklärungen, in denen sie als Verfügungsberechtigter genannt ist, so schließt dieses Überlassen die Ermächtigung in sich, für die Speditionsfirma das Begleitscheinverfahren durchzuführen und die aus diesem sich ergebenden Verpflichtungen iSd § 119 Abs 1 ZollG 1955 zu erfüllen; ein dabei festgestellter Mißbrauch ist dem Speditionsunternehmen anzulasten (Hinweis E 5.3.1964, 1175/63 VwSlg 3039 F/1964).Überläßt eine Speditionsfirma in ständiger bewußter Übung einem Begleitscheinnehmer blanko unterschriebene Warenerklärungen, in denen sie als Verfügungsberechtigter genannt ist, so schließt dieses Überlassen die Ermächtigung in sich, für die Speditionsfirma das Begleitscheinverfahren durchzuführen und die aus diesem sich ergebenden Verpflichtungen iSd Paragraph 119, Absatz eins, ZollG 1955 zu erfüllen; ein dabei festgestellter Mißbrauch ist dem Speditionsunternehmen anzulasten (Hinweis E 5.3.1964, 1175/63 VwSlg 3039 F/1964).
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E 15.11.1967, 0065/67 #3