Verwaltungsgerichtshof
15.11.1967
0065/67
Die Verletzung eines vom Zollamt am Begleitscheingut angebrachen Raumverschlusses kann nur als "Nichtstellung" des Begleitscheingutes gewertet werden, auch wenn dabei nur ein Teil des Begleitscheingutes entnommen wurde (Hinweis E 20.2.1964, 531/63, VwSlg 3028 F/1964). Zu beachten jedoch, das Paragraph 119, Absatz 4, ZollG 1955 auch eine nur teilweise Stellung de Begleitscheingutes kennt.
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E 15.11.1967, 65/67 #4
y20920;