Die dem Tatbestand des § 17 des Staatschutzgesetzes erfüllende Weitergabe geheimzuhaltender Betriebsinformationen an einen ausländischen Nachrichtendienst berechtigt zu der Annahme, daß die betreffende Person die Erlaubnis zur Führung eines Luftfahrzeuges künftighin dazu ausnützen werden, solche Informationen auch unter Umgehung der Vorschriften über Luftfahrtbeschränkungen weiterzuleiten.Die dem Tatbestand des Paragraph 17, des Staatschutzgesetzes erfüllende Weitergabe geheimzuhaltender Betriebsinformationen an einen ausländischen Nachrichtendienst berechtigt zu der Annahme, daß die betreffende Person die Erlaubnis zur Führung eines Luftfahrzeuges künftighin dazu ausnützen werden, solche Informationen auch unter Umgehung der Vorschriften über Luftfahrtbeschränkungen weiterzuleiten.