Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1966

Geschäftszahl

0882/66

Rechtssatz

Die dem Tatbestand des Paragraph 17, des Staatschutzgesetzes erfüllende Weitergabe geheimzuhaltender Betriebsinformationen an einen ausländischen Nachrichtendienst berechtigt zu der Annahme, daß die betreffende Person die Erlaubnis zur Führung eines Luftfahrzeuges künftighin dazu ausnützen werden, solche Informationen auch unter Umgehung der Vorschriften über Luftfahrtbeschränkungen weiterzuleiten.