Die Frage, ob dem Weisungsrecht (Art 20 B-VG) aus dem Wesen der freien Beweiswürdigung Schranken gezogen sind, steht nicht zur Entscheidung, wenn die Oberbehörde ihre Verfügung über das Ermittlungsverfahren aus einer rechtlichen Anschauung begründet. (Hier: Weisung des BM für soz. Verwaltung an eine Schiedskommission bzgl. Unterlassung weiterer Ermittlungen.)Die Frage, ob dem Weisungsrecht (Artikel 20, B-VG) aus dem Wesen der freien Beweiswürdigung Schranken gezogen sind, steht nicht zur Entscheidung, wenn die Oberbehörde ihre Verfügung über das Ermittlungsverfahren aus einer rechtlichen Anschauung begründet. (Hier: Weisung des BM für soz. Verwaltung an eine Schiedskommission bzgl. Unterlassung weiterer Ermittlungen.)