Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 80,
  1. Absatz eins,Die Schiedskommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den erforderlichen Senatsvorsitzenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern.
  2. Absatz 2,Die Schiedskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Senatsvorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Ein Bediensteter des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, bei welchem die Schiedskommission errichtet ist, hat als Schriftführer mitzuwirken. Jedes Mitglied der Schiedskommission darf mehreren Senaten angehören.
  3. Absatz 3,Die Anzahl der Senate der Schiedskommission ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung zu bestimmen und in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kundzumachen.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12109898

Alte Dokumentnummer

N6199444112J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P80/NOR12109898

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