Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1967

Geschäftszahl

0056/66

Rechtssatz

Wenn der Gesamtzustand nicht als Hilflosigkeit zu werten ist, kommt es nicht darauf an, ob alle an ihm beteiligten Faktoren Dienstbeschädigungen sind und ob, wenn das nicht der Fall ist, das Zusammenwirken ein derartiges ist, daß ein Anspruch besteht.