Da das Recht zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht von einem Verschulden der säumigen Behörde abhängig gemacht, vielmehr nur durch die objektive Tatsache des Verstreichens der sechsmonatigen Frist des § 27 VwGG 1965 bedingt ist, ist eine Beschwerde auch dann zulässig, wenn der Bf die Erlassung des säumigen Bescheides unmöglich gemacht hat.Da das Recht zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht von einem Verschulden der säumigen Behörde abhängig gemacht, vielmehr nur durch die objektive Tatsache des Verstreichens der sechsmonatigen Frist des Paragraph 27, VwGG 1965 bedingt ist, ist eine Beschwerde auch dann zulässig, wenn der Bf die Erlassung des säumigen Bescheides unmöglich gemacht hat.