Verwaltungsgerichtshof
08.10.1968
1387/65
Da das Recht zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht von einem Verschulden der säumigen Behörde abhängig gemacht, vielmehr nur durch die objektive Tatsache des Verstreichens der sechsmonatigen Frist des Paragraph 27, VwGG 1965 bedingt ist, ist eine Beschwerde auch dann zulässig, wenn der Bf die Erlassung des säumigen Bescheides unmöglich gemacht hat.
Siehe jedoch:
0875/68 B 26. März 1969 VwSlg 3883 F/1969 RS 1;