Verwaltungsgerichtshof
08.10.1968
1387/65
Der Umstand, daß die Heilmittelversorgung durch eine bestehende Apotheke bisher klaglos gedeckt werden konnte, steht nur dann der Anerkennung des Bedarfes einer neuen Apotheke nicht im Wege, wenn es sich bei deren Standort um einen durch besondere Verhältnisse deutlich separierten Stadtteil mit beträchtlicher Einwohnerzahl und ungünstigen Anmarschwegen handelt (Hinweis E 26.1.1961, 1985/60).