Verwaltungsgerichtshof
08.10.1968
1387/65
Die Tatsache, daß der Geschäftsgang einer bestehenden Apotheke, so gut ist, daß sich unter Umständen auch zwei Apotheken in den Umsatz teilen könnten, ohne daß eine davon in ihrer Existenz gefährdet sein müßte, ist für sich allein nicht geeignet, ein Bedürfnis der Bevölkerung nach einer weiteren Apotheke zu begründen.