Da der Anspruch des Dienstnehmers nach § 8 AngG sich nach seinem Anspruch auf das Entgelt vor Eintritt der Dienstverhinderung bestimmt und einer Abhängigkeit dieses Entgeltanspruches von der Dienstleistung, soweit die Verhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall oder gem Abs 3 durch andere wichtige, die Person des Angestellten betreffenden Gründe bedingt ist, keine Bedeutung zukommt, umfasst er auch die Entgelte für vor Eintritt der Dienstverhinderung geleistete Überstunden, die mit dem Monatsdurchschnitt des letzten Jahres der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde zu legen sind (Hinweis OGH Urteil vom 9.2.1960, Arb Slg 7170).Da der Anspruch des Dienstnehmers nach Paragraph 8, AngG sich nach seinem Anspruch auf das Entgelt vor Eintritt der Dienstverhinderung bestimmt und einer Abhängigkeit dieses Entgeltanspruches von der Dienstleistung, soweit die Verhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall oder gem Absatz 3, durch andere wichtige, die Person des Angestellten betreffenden Gründe bedingt ist, keine Bedeutung zukommt, umfasst er auch die Entgelte für vor Eintritt der Dienstverhinderung geleistete Überstunden, die mit dem Monatsdurchschnitt des letzten Jahres der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde zu legen sind (Hinweis OGH Urteil vom 9.2.1960, Arb Slg 7170).