Verwaltungsgerichtshof
06.07.1966
1127/65
Vermerk:
1) Kein Zuspruch von Stempelgebühren im Hinblick auf die Befreiungsbestimmung des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, sowie kein Ersatz von Barauslagen des VwGH.
2) Kein Ersatz sonstiger Barauslagen, da im Gesetz nicht vorgesehen. 3)Kein Zuspruch von Barauslagen ohne nähere Bezeichnung, auch nicht etwa als Reisekosten.