Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1966

Geschäftszahl

1127/65

Rechtssatz

Vermerk:

1) Kein Zuspruch von Stempelgebühren im Hinblick auf die Befreiungsbestimmung des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, sowie kein Ersatz von Barauslagen des VwGH.

2) Kein Ersatz sonstiger Barauslagen, da im Gesetz nicht vorgesehen. 3)Kein Zuspruch von Barauslagen ohne nähere Bezeichnung, auch nicht etwa als Reisekosten.