Ausführungen zur Frage der sachlichen Versicherungszuständigkeit der Landwirtschaftskrankenkasse für Dienstnehmerinnen, die auf einer im Bereich einer Bahnmeisterei gelegenen Waldfläche der Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt sind.
Wenn als Bfrin eine Behörde einschreitet und der Rechtsträger, in dessen Namen sie handelt, ident ist mit dem Rechtsträger, in dessen Namen die belangte Behörde handelt, hat auch die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Aufwandersatz.
Ausführungen zum Begriff "Betriebe der Landwirtschaft und Forstwirtschaft".