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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

2. UNTERABSCHNITT.
Zuständigkeit der Versicherungsträger.

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung.

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Zur Durchführung der Krankenversicherung sind – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 5, über die Selbstversicherung – sachlich zuständig:
    1. Ziffer eins
      die Gebietskrankenkassen, soweit nicht einer der unter Ziffer 3 bis 5 genannten Versicherungsträger zuständig ist;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 17, Litera c,, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)
    1. Ziffer 3
      die Betriebskrankenkassen
      1. Litera a
        für Beschäftigte in Betrieben, für die sie errichtet sind, und für die in den Einrichtungen der Betriebskrankenkassen zur Krankenbehandlung Beschäftigten;
      2. Litera b
        für die Bezieher einer Rente aus einer Pensionsversicherung, soweit nicht die Rente von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues ausgezahlt wird, und zwar die Betriebskrankenkasse, die für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Rentenanspruches zuständig war, wenn aber der Bezieher der Rente im Zeitpunkt des Entstehens des Rentenanspruches selbstversichert war, nur unter der Voraussetzung, daß diese Selbstversicherung bei der Betriebskrankenkasse bestanden hat;
      3. Litera c
        für Personen, die unmittelbar vor Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes die Voraussetzungen der Litera a, erfüllt hatten;
    2. Ziffer 4
      die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
      1. Litera a
        für die bei den öffentlichen Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, mit Ausnahme der Kleinseilbahnen, ferner bei deren Eigenbetrieben und den für den Bau, Betrieb und Verkehr dienenden Hilfseinrichtungen sowie bei den Schlaf- und Speisewagenbetrieben Beschäftigten, soweit nicht eine Betriebskrankenkasse zuständig ist;
      2. Litera b
        für die bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen Beschäftigten;
      3. Litera c
        für die Bezieher einer Rente aus einer Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, wenn die Rente durch die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen ausgezahlt wird, und für die Bezieher einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der im Paragraph 479, genannten Institute.
      4. Litera d
        für die Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Rentenanspruches zuständig war oder gewesen wäre;
      5. Litera e
        für Personen, die unmittelbar vor Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes die Voraussetzungen der Litera a, oder b erfüllt hatten;
    3. Ziffer 5
      die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
      1. Litera a
        für die in knappschaftlichen Betrieben (Paragraph 15, Absatz 2 und 3) Beschäftigten;
      2. Litera b
        für die gemäß Paragraph 15, Absatz 4, zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehörenden Personen;
      3. Litera c
        für die bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues Beschäftigten;
      4. Litera d
        für die Bezieher einer Rente aus einer Pensionsversicherung, wenn die Rente durch die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues ausgezahlt wird;
      5. Litera e
        für Personen, die unmittelbar vor Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes die Voraussetzungen der Litera a, b, oder c erfüllt hatten;
      6. Litera f
        für Bezieher einer Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Artikel römisch fünf, Absatz 7, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.
  2. Absatz 2,Wird ein Dienstnehmer in demselben Beschäftigungsverhältnis vorübergehend, jedoch nicht länger als drei Monate, in einer Art beschäftigt, die die Zugehörigkeit zu einem anderen Versicherungsträger begründen würde, so bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Versicherungsträgers auch für die Dauer der vorübergehenden Beschäftigung unberührt.
  3. Absatz 3,Ist eine Betriebskrankenkasse gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder Absatz 4, zuständig und verlegt der Pensionsbezieher oder derjenige, dem eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, in der Folge seinen Wohnsitz, so geht auf seinen Antrag die sachliche Zuständigkeit zur Durchführung der Krankenversicherung auf die örtlich in Betracht kommende Gebietskrankenkasse mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten über.
  4. Absatz 4,Für Personen, denen Leistungen der beruflichen Ausbildung gewährt werden (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8,), bleibt für die Dauer dieser Ausbildung jener Träger der Krankenversicherung sachlich zuständig, der die der Ausbildung zuletzt vorangegangene Krankenversicherung durchgeführt hat.

Schlagworte

BGBl. Nr. 60/1957, Schlafwagenbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093466

Alte Dokumentnummer

N6195545456L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P26/NOR12093466

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