Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.1966

Geschäftszahl

0473/65

Rechtssatz

Wenn als Bfrin eine Behörde einschreitet und der Rechtsträger, in dessen Namen sie handelt, ident ist mit dem Rechtsträger, in dessen Namen die belangte Behörde handelt, hat auch die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Aufwandersatz.