Verwaltungsgerichtshof
02.03.1966
0473/65
Wenn als Bfrin eine Behörde einschreitet und der Rechtsträger, in dessen Namen sie handelt, ident ist mit dem Rechtsträger, in dessen Namen die belangte Behörde handelt, hat auch die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Aufwandersatz.