Der Umstand, daß die Inhaber von Nachbarapotheken im Verfahren zur Erteilung einer Apothekenneukonzession nur eine auf die Geltendmachung der Existenzgefährdung eingeschränkte Parteistellung haben, bewirkt keine Einschränkung der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG zustehenden Befugnis, bei Vorliegen einer zulässigen Berufung den Bescheid erster Instanz in jeder Hinsicht zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern, und zwar auch dann, wenn der Berufung nicht Folge gegeben wird. (Hinweis auf E vom 18. März 1954, Zl. 2179/52)Der Umstand, daß die Inhaber von Nachbarapotheken im Verfahren zur Erteilung einer Apothekenneukonzession nur eine auf die Geltendmachung der Existenzgefährdung eingeschränkte Parteistellung haben, bewirkt keine Einschränkung der Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zustehenden Befugnis, bei Vorliegen einer zulässigen Berufung den Bescheid erster Instanz in jeder Hinsicht zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern, und zwar auch dann, wenn der Berufung nicht Folge gegeben wird. (Hinweis auf E vom 18. März 1954, Zl. 2179/52)