Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1963

Geschäftszahl

2211/63

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Inhaber von Nachbarapotheken im Verfahren zur Erteilung einer Apothekenneukonzession nur eine auf die Geltendmachung der Existenzgefährdung eingeschränkte Parteistellung haben, bewirkt keine Einschränkung der Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zustehenden Befugnis, bei Vorliegen einer zulässigen Berufung den Bescheid erster Instanz in jeder Hinsicht zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern, und zwar auch dann, wenn der Berufung nicht Folge gegeben wird. (Hinweis auf E vom 18. März 1954, Zl. 2179/52)

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

1203/73 E 11. Dezember 1973;