Der mit einer Beschwerde an den VwGH verbundene Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ersetzt nicht ein Stundungsansuchen gemäß § 217 Abs 2 BAO.Der mit einer Beschwerde an den VwGH verbundene Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ersetzt nicht ein Stundungsansuchen gemäß Paragraph 217, Absatz 2, BAO.
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E 2.4.1964, 2198/63 #1 VwSlg 3054 F/1964