Die Einbringung mehrerer Säumnisbeschwerden wegen EINER Verletzung der Entscheidungspflicht ist unzulässig (Hinweis E 21.10.1959, 2166/56-K).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind nur die durch eine zweckmäßige Rechtsverfolgung entstandenen Kosten ersetzbar (Hier Einbringung mehrerer Säumnisbeschwerden wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht).