Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1963

Geschäftszahl

0731/63

Rechtssatz

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind nur die durch eine zweckmäßige Rechtsverfolgung entstandenen Kosten ersetzbar (Hier Einbringung mehrerer Säumnisbeschwerden wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht).