Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1963

Geschäftszahl

0731/63

Rechtssatz

Die Einbringung mehrerer Säumnisbeschwerden wegen EINER Verletzung der Entscheidungspflicht ist unzulässig (Hinweis E 21.10.1959, 2166/56-K).