Es ist nicht notwendig, eine Feststellung des Sachverhaltes vorzunehmen, weil die den Sachverhalt bildenden Tatsachen, bestimmte Geschehnisse in der Außenwelt, (infolge der Angaben der Partei) sichtbar zutage liegen, dann bedarf es überhaupt nicht erst eines Ermittlungsverfahrens. Der Bescheid ist vielmehr ohne solches zu erlassen (§ 56 AVG).Es ist nicht notwendig, eine Feststellung des Sachverhaltes vorzunehmen, weil die den Sachverhalt bildenden Tatsachen, bestimmte Geschehnisse in der Außenwelt, (infolge der Angaben der Partei) sichtbar zutage liegen, dann bedarf es überhaupt nicht erst eines Ermittlungsverfahrens. Der Bescheid ist vielmehr ohne solches zu erlassen (Paragraph 56, AVG).