Dienstanweisungen einer Oberbehörde an eine Unterbehörde sind keine Bescheide und können daher nicht mit Beschwerde vor dem VwGH angefochten werden.
Ein verwaltungsbehördlicher Bescheid liegt nur vor, wenn mit rechtsbegründender oder rechtsfeststellender Wirkung in einer der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnisse der Parteien abgesprochen wird.