Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2015/03/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0016

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BetriebsO 1994 §25 Abs1;
GelVerkG §15 Abs1 Z5;
GelVerkG §15 Abs1 Z6;
GelVerkG §15 Abs5 Z1;
GelVerkG 1996 §15 Abs1 Z6;
GelVerkG 1996 §15 Abs5 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §29 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M P in Z, vertreten durch Mag. Hans Exner, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Friedhofgasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. Dezember 2014, Zl. LVwG 30.30-4040/2014-7, betreffend Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Murtal), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 16. Mai 2014 legte die Bezirkshauptmannschaft Murtal dem Revisionswerber zur Last, am 31. Dezember 2011, 00.35 Uhr, ein als Taxi zugelassenes Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises gewesen sei.

Dadurch sei Paragraph 4, Absatz eins, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) verletzt worden. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, BO 1994 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelVerkG) wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe von EUR 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt.

In der Begründung des Straferkenntnisses führte die Bezirkshauptmannschaft unter anderem an, dass gemäß Paragraph 25, Absatz eins, BO 1994 Übertretungen dieser Verordnung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, GelVerkG strafbar seien.

Am 31. Dezember 2011 um 00:35 sei der Revisionswerber im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Beamten der Polizeiinspektion U an einem näher bezeichneten Ort angehalten worden, wobei festgestellt worden sei, dass mit dem - nach dem Kennzeichen bestimmten - Kraftfahrzeug 4 Fahrgäste transportiert worden seien. Am Fahrzeug sei die Beschriftung Taxi zu erkennen gewesen; an der linken und rechten hinteren Seitenscheibe sei nach außen ersichtlich eine Preisliste angebracht gewesen. Im Zulassungsschein des Kraftfahrzeuges scheine unter der Verwendungsbestimmung "zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt" auf. Der Revisionswerber sei nicht im Besitz eines Taxlenkerausweises gewesen.

Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

Das Verwaltungsgericht stellte im angefochtenen Erkenntnis ergänzend unter anderem fest, dass sich im Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle zumindest drei weibliche Fahrgäste befunden hätten, die dem Revisionswerber nach eigenen Angaben nicht persönlich bekannt gewesen seien. Der Revisionswerber habe die Fahrgäste vor einem näher bezeichneten Lokal aufgenommen. Die Fahrgäste hätten das Kraftfahrzeug nicht telefonisch bestellt, sondern es - mit der Aufschrift Taxi - auf der öffentlichen Straße vor der Tür des Lokals wartend vorgefunden.

Nach Erwägungen zur Beweiswürdigung gibt das Verwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zunächst die herangezogenen Rechtsnormen wieder, darunter insbesondere (auszugsweise) Paragraph 15, Absatz eins, GelverkG (nicht jedoch Paragraph 15, Absatz 5, GelverkG). Zur Strafbemessung hält das Verwaltungsgericht fest, dass Übertretungen (des Paragraph 4, Absatz eins, BO 1994) gemäß "§ 15 Absatz eins, Ziffer 5, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz mit Verwaltungsstrafe bis zu EUR 7.267,00 zu ahnden" seien. Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz habe als Milderungsgrund die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet und als erschwerend nichts angenommen. Sie habe eine Verwaltungsstrafe verhängt, die im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens liege.

Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht eine falsche Strafnorm herangezogen habe, die ausschließlich auf den (Taxi-)Unternehmer, nicht aber den Lenker anwendbar sei.

Die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der auf Grund des Paragraph 10, Absatz eins, und 1a GelverkG erlassenen Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen (Taxilenker-Ausweis).

Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, BO 1994 sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung als Verwaltungsübertretungen "nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes" von der Behörde zu bestrafen.

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 sowie Absatz 5, Ziffer eins, GelverkG in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2006, lauten:

"Strafbestimmungen

Paragraph 15, (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

(...)

5. andere als die in Ziffer eins, bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält

6. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;

(...)

  1. Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker

1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

(...)"

2. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Ra 2014/03/0006, näher dargelegt hat, ist der in Paragraph 25, Absatz eins, BO 1994 vorgesehene Verweis auf Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, GelverkG seit der Novelle zum GelVerkG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2006, (in Kraft getreten am 17. Februar 2006) nicht mehr richtig, was aber nichts daran ändert, dass sich die Strafbarkeit des dem Revisionswerber vorgeworfenen Verhaltens unmittelbar aus der übertretenen Norm der jeweiligen Betriebsordnung (hier: Paragraph 4, Absatz eins, BO 1994) und der darauf Bezug nehmenden im Revisionsfall maßgeblichen Strafnorm (hier: des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelVerkG) ergeben könnte. Eines Rückgriffs auf die Verweisnormen in den jeweiligen Betriebsordnungen bedarf es daher nicht.

3. Der Revisionswerber zeigt jedoch zutreffend auf, dass sich die vom Verwaltungsgericht herangezogene Strafnorm des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, GelverkG auf Übertretungen bezieht, die als Unternehmer begangen werden, während Übertretungen, die als Lenker begangen werden, nach Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelverkG zu bestrafen sind.

Zwar hat die Bezirkshauptmannschaft Murau im Straferkenntnis vom 16. Mai 2014 im Spruch zutreffend als Strafnorm Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelverkG bezeichnet, sich jedoch in der Begründung nicht auf diese Bestimmung, sondern auf Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, GelverkG gestützt. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen - und damit den Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft bestätigt -, sich jedoch in der Begründung wiederum ausdrücklich auf Paragraph 15, Absatz eins, GelverkG (wenn auch dessen Ziffer 5,) gestützt und dies insbesondere den Erwägungen zur Strafbemessung zugrunde gelegt.

Schon im Hinblick darauf, dass der Strafrahmen in der vom Verwaltungsgericht in der Begründung herangezogenen Strafnorm bis zu EUR 7.267,-- reicht, während die höchste Strafdrohung nach der für den Revisionswerber als Lenker tatsächlich heranzuziehenden, im Spruch auch genannten Strafnorm lediglich ein Zehntel dieses Betrags ausmacht, liegt ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts führt vergleiche , das hg Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0037).

4. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,.

Wien, am 30. Juni 2015

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030016.L00

Im RIS seit

30.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015

Dokumentnummer

JWT_2015030016_20150630L00

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